WEG: Beschlussanfechtungsklage und Berechnung der Frist für die rechtzeitige Zahlung des Gerichtskostenvorschusses

Auch im Rahmen der Anfechtungsklage gegen einen wohnungseigentumsrechtlichen Beschluss ist vor Zustellung der Klage die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses notwendig, § 12 Abs. 1 GKG. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig erbracht und deshalb die Zustellung schuldhaft verzögert, ist die Anfechtungsklage als verfristet zurückzuweisen.

 

Für die Zahlung des geforderten Gerichtskostenvorschusses steht dem Kläger eine Erledigungsfrist von im Regelfall einer Woche zu. Hinzu kommt eine „hinnehmbare Verzögerung“ von 14 Tagen.

 

Die Fristen können erst mit dem Zeitpunkt laufen, zu dem die Anfechtungsklage bei Gericht fristwahrend eingehen muss (ein Monat nach Beschlussfassung, § 43 Abs. 1 S. 2 WEG); wird die Klage früher erhoben, verbleibt es gleichwohl dabei.

 

 

 BGH, Urteil vom 17.05.2019 - V ZR 34/18 -

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