Wohnraumzweckentfremdung: Wann liegt „Wohnen“ und wann „Fremdbeherbung“ vor ?

Wohnen ist die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen und Bedürfnisse des Nutzer ankommt.

Fremdbeherbung liegt vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehendnen Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig entfalten können.

 

Leben zwei Personen (auch Wohngemeinschaft) in einer 3-Zimmer-Wohnung, bei der jede über ein eigenes Schlafzimmer verfügt, der hinreichend Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während Wohnraum, Küche, Bad und Flur gemeinsam genutzt werden, und ist die Wohnung so möbliert, dass ein ständiger Aufenthalt (auch tagsüber) möglich ist, so ist dies Wohnen.

 

Es bedarf keines (schriftlichen) Mietvertrages, da der Begriff des Wohnens nicht an einen Mieterschutz auslösenden Mietvertrag gebunden ist.

 

Auch wenn das Konzept des vermietenden Nutzungsberechtigten auf eine Fremdbeherbung gerichtet sein sollte, läge im Sinne des Wohnraumzweckentfremdungsverbotes doch ein Wohnen vor, wenn dafür die benannten Kriterien erfüllt sind.

 

 

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2019 - OVG 5 S 24.18 -

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