Pedelec und Fußgänger: Rücksichtnahme auf kombinierten Fußgänger- und Radfahrweg

Ein vom Wasser- und Schifffahrtsamt aufgestelltes Schild, welches einen Uferweg für „Fußgänger und Fahrräder (ohne Motorkraft)“ freigibt, ist eine Allgemeinverfügung iSv. § 24 Abs. 1 WaStrG iVm. § 28 WaStrG und stellt sich in Bezug auf die Nutzung durch Pedelec nicht als Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB zugunsten von Fußgängern dar.

 

Gehen von dem Pedelec nicht besondere Gefahren aus, die über die Gefahren eines Fahrrades hinausgehen, ist für eine Haftung des Fahrers des Pedelec bei einem Zusammenstoß mit einem Fußgänger entscheidend, ob der Fahrer des Pedelec das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme eingehalten hat. Danach hat er seine Geschwindigkeit und den Abstand zu dem Fußgänger so zu wählen, dass eine gefahrlose Begegnung möglich ist.

 

Grundsätzlich ist ein Abstand von 75cm und eine Geschwindigkeit zwischen 15 und 20km/h als Sicherheitsmaßnahme ausreichend, wenn nicht ersichtlich ist, dass der in Fahrtrichtung vorausgehende Fußgänger unkonzentriert/unaufmerksam ist. Ein Abbremsen oder klingeln ist nicht erforderlich.

 

 

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 31.01.2019 - 2 U 1967/18 -

Kommentare: 0