WEG: Öffnungsklausel in der Teilungserklärung und Verbot kurzzeitiger Vermietungen

Eine allgemeine Öffnungsklausel in einer Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft  zur Änderung derselben (nebst Gemeinschaftsordnung) mi qualifizierter Mehrheit (75%) bedingt nur die Zulässigkeit zur Beschlussfassung, besagt aber nichts über deren Rechtmäßigkeit. Unverzichtbare oder unentziebare Rechte können mit einem entsprechenden Beschluss nicht entzogen werden; unentziehbare Rechte nur dann, wenn die davon betroffenen Sonder-/Teileigentümer zustimmen.

 

Die mit qualifizierter Mehrheit aufgrund der Öffnungsklausel getroffene Änderung der Teilungserklärung, wonach eine kurzzeitige Vermietung (so an Feriengäste) untersagt wird, berührt ein unentziehbares Eigentumsrecht der Wohnungseigentümer. Eine derartige Regelung kann bei Zustimmung aller Eigentümer in einer Vereinbarung getroffen werden und bedarf daher im Beschlussweg der Zustimmung aller Eigentümer. Ein gleichwohl gefasster Beschluss ist rechtswidrig und kann von den nicht zustimmenden Eigentümern angefochten werden.

 

 

BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 112/18 -

Kommentare: 0