Vermietung: Gebrauchsgewährung und Instandhaltung der Telefonanschlussleitung in Wohnung

Die Instandhaltungsverpflichtung des Vermieters folgt aus dessen Gebrauchgewährungspflicht nach § 535 Abs. 1 BGB.

 

Ist in einer Wohnung sichtbar eine Telefonanschlussdose, so gilt jedenfalls im Rahmen eines durch Auslegung zu ermittelnden vertraglich geschuldeten Zustandes ein funktionsfähiger Telefonanschluss als vereinbart (Gebrauchsgewährungspflicht), nimmt man ihn nicht ohnehin als geschuldeten Standard an.

 

Ob der Mieter auch gegen einen Dritten (Telekommunikationsanbieter) im Falle eines Defekts einer Telefonanschlussleitung einen Anspruch auf Instandsetzung hat ist für die Pflicht des Vermieters ohne Bedeutung, da es sich bei ihnen dann um Gesamtschuldner handeln würde, von denen sich der berechtigte Mieter einen aussuchen kann.

 

 

BGH, Urteil vom 05.12.2018 - VIII ZR 17/18 -

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