Betreuung: Zur notwendigen (erneuten) Anhörung des Betroffenen

§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren Abstand zu nehmen. Dies setzt aber u.a. voraus, dass die Anhörung bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze durchgeführt wurde. 

 

Einem Betroffenen ist rechtzeitig vor einer Anhörung das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten, welches Grundlage der Entscheidung sein soll, im Wortlaut zu überlassen. Erfolgt dies nicht, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der im Beschwerdeverfahren durch nochmalige Anhörung des Betroffenen zu beheben ist. 

 

BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 504/18 -

 

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