Prozessrecht: Das „nicht mit Gründen versehene Urteil“ bei Fristüberschreitung (Revisionsgrund)

Wird ein Urteil ohne Gründe verkündet und das in vollständiger Form abgefasste Urteil (schriftlich, mit Gründen und Unterschriften der Richter versehen) nicht binnen 5 Monaten nach der Verkündung auf der Geschäftsstelle niedergelegt (dokumentiert durch einen Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle), gilt das Urteil auch dann nicht mit Gründen versehen iSv. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn es später in ordnungsgemäßer Form auf der Geschäftsstelle niedergelegt wird. Wird die nicht fristgerechte Niederlegung des Urteils auf der Geschäftsstelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens gerügt, ist das Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

 

BGH, Urteil vom 23.01.2019 - IV ZR 311/17 -

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