Rechtsfolgen aus einem unauffindbaren Testament ?

Ein nicht mehr auffindbares privatschriftliches Testament ist nicht wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Insbesondere besteht keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet wurde, weshalb auch kein Widerruf iSv. § 2255 BGB anzunehmen ist.

 

Form und Inhalt des privatschriftlichen Testaments können mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden.

 

 

OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2018 - 2 Wx 261/18 -

Kommentare: 0