Architektenhaftung und Berechnung des Schadensersatzanspruchs

Der Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten aus Planungs- und Überwachungsfehlern kann nicht fiktiv (d.h. ohne Beseitigung der dadurch verursachten Mängel) in Höhe der voraussichtlichen (Netto-) Kosten geltend gemacht werden.

 

Lässt der Bauherr den Mangel nicht beseitigen, kann er die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung zu dem Wert mit Mängeln als Schadensersatz geltend machen. Wenn der durch mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel am Bauwerk eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Werkvertrages mit dem Bauunternehmer zur Folge hat, kann er als Schadensersatz, ausgehend von der vereinbarten Vergütung mit dem Bauunternehmer, den mangelbedingten Minderwert des Bauwerks geltend machen. Hat er die Absicht, den Mangel zu beseitigen, kann er eine zweckgebundene und abrechenbare Vorfinanzierung verlangen.

 

 

BGH, Urteil vom 08.11.2018 - VII ZR 100/16 -

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