Beginn der Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB bei verweigerter/verzögerter Rücknahme der Mietsache durch Vermieter

Verweigert oder verzögert der Vermieter die Rücknahme der Mietsache, die ihm vom Mieter vor Beendigung des (gekündigten) Mietverhältnisses angeboten wird, kommt der Vermieter in Annahmeverzug. Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gem. § 548 Abs. 1 BGB beginnt in diesen Fällen unabhängig von der Kenntnis des Vermieters über den Zustand der Mietsache mit dem Annahmeverzug zu laufen.

 

 

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.06.2018 - 3 U 72/17 -

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