Sozialbindung der Wohnung als (Rechts-) Mangel

Die Sozialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung stellt einen Rechtsmangel dar.

 

Die Klausel im notariellen Kaufvertrag zur Haftungsfreizeichnung bei Sachmängeln bezieht sich nicht notwendig auf Rechtsmängel (Frage der Prüfung im Einzelfall). Greift die Klausel nicht, kann sich ein Käufer auf den Rechtmangel berufen.

 

Auch bei einer wirksamen Freizeichnungsklausel im notariellen Kaufvertrag kann der Käufer einen (Rechts-) Mangel einwenden, wenn er arglistig getäuscht wurde. Eine Ursächlichkeit der Arglist für den Kaufentschluss ist nach § 444 BGB unerheblich, wenn sich das arglistige Verschwiegen auf einen Rechtsmangel bezieht.

 

BGH, Urteil vom 14.09.2018 - V ZR 165/17 -

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