Online-Auktion (eBay) und die Wirkung von Scheingeboten

Die Maximalgebote im Rahmen einer mit einem automatischen Bietsystem abgewickelten Auktion (eBay) stellen sich nicht als ein unbedingtes, betragsmäßig beziffertes Gebot (Annahmeerklärung des Bieters) dar.

 

Scheingebote im Rahmen der Auktion sind nichtig, § 117 Abs. 1 BGB. Die Erhöhung eines Gebotes (einer Annahmeerklärung) infolge eines Scheingebotes ist unwirksam. Für den maßgeblichen Kaufpreis ist dann auf das letzte Gebot vor der Erhöhung infolge des Scheingebotes abzustellen. Mit diesem Kaufpreis kommt der Kaufvertrag wirksam zustande.

 

 

OLG München, Urteil vom 26.09.2018 - 20 U 749/18 -

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