Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens durch Klageerhebung

Wird nach einem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens Hauptsacheklage erhoben und zieht das Gericht der Hauptsache (Prozessgericht) die Akten des selbständigen Beweisverfahrens bei, wird das selbständige Beweisverfahren beendet, auch wenn noch nicht alle Beweisfragen, Anträge pp. dort erledigt wurden.

 

Für die Fortsetzung der Beweisaufnahme aus dem selbständigen Beweisverfahren bedarf es im Hauptsacheverfahren keines neuen Beweisbeschlusses. Die Beweisaufnahme wird im vorgefundenen Stand fortgesetzt, allerdings nur insoweit, als die Beweisthematik entscheidungserheblich ist. Soweit Beweisanträge sich auf Umstände beziehen, die nicht auch den Streitgegenstand des Prozessverfahrens (streitigen Verfahrens) betreffen, kann insoweit weiterhin eine Zuständigkeit des Gerichts des selbständigen Beweisverfahrens begründet sein.  

 

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2018 - 10 W 6/18 -

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