Bereicherungsrechtliche Rückforderung gezahlter Miete trotz Vorliegens eines die Mietminderung begründenden Mangels

Der Rückforderung von ohne Vorbehalt gezahlter Miete wegen Minderung infolge eines angezeigten Mangels steht Kenntnis iSv. § 814 BGB entgegen, wenn nur die Bestimmung der Minderungsquote allenfalls überschlägig angesetzt werden kann; die Minderungsquote  ist in der Regel von Bemessungsunwägbarkeiten (wie Art, Dauer und Erheblichkeit des Mangels) abhängig und lässt sich für einen Laien (häufig auch für seinen rechtlichen Beistand) nur überschlägig ansetzen.

 

Ergibt sich aber aus der Korrespondenz zwischen Mieter und Vermieter, dass der Mieter das geltende Recht verkennt und annimmt, eine Minderung könne nur mit Einverständnis des Vermieters vorgenommen werden, so hat er nicht die für einen Kondiktionsausschluss erforderliche (und vom Vermieter nachzuweisende) Kenntnis über das Minderungsrecht und kann seinen Anspruch auch noch nachträglich geltend machen (Abgrenzung zur Entscheidung vom 16.07.2003 - VIII ZR 274/02 -).

 

 

BGH, Hinweisbeschluss vom 04.09.2018 - VIII ZR 100/18 -

Kommentare: 0