WEG: Kompetenz zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels und wirksame (bewusste) Änderung

Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen. (Amtlicher Leitsatz)

 

Ein Beschluss über die Kostenverteilung nur für die Kosten eines bestimmten Jahres enthält nicht die nach § 16 Abs. 3 WEG notwendige abstrakt-generelle Regelung zur Änderung des Verteilungsschlüssels in der Teilungserklärung.

 

 

BGH, Urteil vom 08.06.2018 - V ZR 195/17 -

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