Zur formfreien Änderung des notariellen Grundstückskaufvertrages

Wird in einem Grundstückskaufvertrag die Auflassung bindend für die Kaufvertragsparteien nach § 311b BGB mitbeurkundet, bedürfen schuldrechtliche Änderungen des Grundstückskaufvertrages, soweit sie keine neue Erwerbs- oder Veräußerungspflicht begründen, keiner notariellen Beurkundung. Auf die Eigentumsänderung im Grundbuch kommt es nicht an, § 873 Abs. 2 BGB. Die im notariellen Grundstückskaufvertrag erteilte Weisung an den Notar, erst nach Nachweis der Kaufpreiszahlung eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Vertrages mit Auflassung an die Parteien herauszugeben bzw. den Antrag auf Eigentumsumschreibung erst nach diesem Nachweis zu stellen, ändert daran nichts.

 

 

BGH, Urteil vom 14.09.2018 - V ZR 213/17 -

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