Reisevertrag: Zur Unschädlichkeit verspätet geltend gemachter Schadensersatzansprüche und fehlender Fristsetzung zur Abhilfe

Die notwendige Information des Reisenden über die Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und das Erfordernis, vor einer Kündigung des Reisevertrages ein Abhilfeverlangen zu stellen und eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, kann nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV nicht in AGB erfolgen; in einem Prospekt ist der Hinweis für die Ausschlussfrist nur geeignet, wenn auch die einschlägige Fundstelle benannt wird. Der Verstoß gegen die Hinweispflichten begründet die widerlegbare Vermutung, dass sich der Reisende  bei entsprechender Information danach gerichtet hätte und hindert hier die Geltendmachung der Unterlassungen zu Lasten des Reisenden.

 

 

BGH, Urteil vom 03.07.2018 - X ZR 96/17 -

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