Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für Radwege

Eine Gemeinde schuldet im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht  nicht eine ständige Reinhaltung von Straßen- und Wegeflächen (Radwegen) von Laubbefall. Grundsätzlich ist ein Reinigungsintervall von einer Woche ausreichend, es sei denn, der Bereich ist besonders stark frequentiert oder es bilden sich (z.B. wegen einer Rutschgefahr) besondere Gefahren.

 

Derjenige, der eine laubbedeckte Fläche begeht oder befährt, hat, wenn er sie nicht meidet, besondere Sorgfalt obwalten zu lassen, da sich unter Laub immer Hindernisse befinden können. In einem Kreuzungsbereich hat er mit durch Laub verdeckten Bordsteinen zu rechnen.

 

 

OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2018 - 1 U 4/18 -

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