Zur Betriebsgefahr gem. § 7 StVG im Verhalten des Fahrers nach Verlassen des Fahrzeuges

Während das Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug noch der Betriebsgefahr des Fahrzeuges nach § 7 StVG zuzurechnen ist, entfällt eine Haftung nach § 7 StVG dann, wenn der Fahrer das Fahrzeug abgestellt und verschlossen hat, keinerlei Tätigkeiten am Fahrzeug mehr vornehmen will und sich von diesem (wie ein Fußgänger) entfernt. Der Unfall des Fahrers mit einem anderen Verkehrsteilnehmer ist dann nicht der Betriebsgefahr des Fahrzeuges zuzurechnen.

 

 

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 05.04.2018 - 6 U 163/17 -

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