Betriebskostenabrechnung: Maßgeblich ist die tatsächliche (Wohn-) Fläche, nicht eine vertraglich festgelegte Fläche

Auch bei der Abrechnung der Betriebskosten, erfolgt dies nach gesetzlichen Vorgaben ganz oder teilweise nach Wohnungsgrößen, sind die tatsächlichen Wohnungsgrößen zugrunde zu legen und nicht jene Größen, die (als Beschaffenheitsmerkmal) im Mietvertrag evtl. benannt wurden, auch wenn die Abweichung keine 10% beträgt (Änderung der Rechtsprechung zur Betriebskosten und Bestätigung der Rechtsprechung zur Grundlage bei Mieterhöhungen).

 

BGH, Urteil vom 17.05.2018 - XII ZR 76/17 -

 

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