Verwirkung des Klagerechts gegen eine Baugenehmigung

Das dem Nachbarn zustehende Recht, Widerspruch gegen eine Baugenehmigung einzulegen und gegen diese ggf. zu klagen, kann verwirkt werden. Die Verwirkung fordert, dass über einen längeren Zeitraum gegen die Baugenehmigung nichts unternommen wird, obwohl deren Existenz bekannt ist oder Umstände vorliegen, die auf deren Existenz hindeuten, und diesen nicht nachgegangen wird.

Danach kann eine Verwirkung auch bereits vor Beginn einer Baumaßnahme vorliegen. Dies ist z.B. zu bejahen, wenn in einem (für einen eigenen Bauantrag eingeholten) Gutachten Hinweise darauf zu finden sind, dass dort nicht nur der Ist-Zustand auf dem anderen Grundstück beschrieben wird.

 

 

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 B 1483/17 -

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