WEG: Zur Pflicht des Verwalters zur Anmeldung von (bevorrechtigten) Hausgeldansprüchen im Zwangsversteigerungsverfahren

Der WEG-Verwalter ist grundsätzlich verpflichtet, bevorrechtigte Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden. Das Unterlassen kann einen Schadensersatzanspruch gegen ihn begründen.

 

Der Bauträger ist nicht mehr Hausgeldschuldner, wenn er mit einem Erwerber einen wirksamen, auf Übertragung des Wohnungseigentums gerichteten  Vertrag geschlossen hat, die Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers im Grundbuch gewahrt wurde und der Besitz an der Wohnung auf den Erwerber übergegangen ist.

 

 

BGH, Versäumnisurteil vom 08.12.2017 - V ZR 82/17 -

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