Betriebskostenabrechnung und deren formelle Ordnungsgemäßheit gem. § 556 BGB

Eine Betriebskostenabrechnung ist formell iSv. § 556 Abs. 3 BGB ordnungsgemäß, auch wenn die Angaben zu Bemessungsgrundlagen und Beträgen falsch sind, soweit der Mieter jedenfalls eine Zuordnung vornehmen kann und die einzelnen Kostenpositionen erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil gedanklich und rechnerisch nachvollziehen kann. Die Anforderungen an die Abrechnung dürfen nicht überspannt werden. Sie muss (bei einem Mehrfamilienhaus) enthalten

  • Zusammenstellung der Gesamtkosten
  •  Angabe (und erforderlichenfalls Erläuterung) des Verteilungsschlüssels
  • Berechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils
  •  Abzug von geleisteten Vorauszahlungen

 

Die inhaltliche Ordnungsgemäßheit ist gesondert zu prüfen.

 

 

BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 3/17 -

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