Mietmnderungs- und Beseitigungsrecht bei Kinderlärm

Kinderlärm schließt nicht stets einen Beseitigungs- und Mietminderungsanspruch aus. Ist der Lärm nicht mehr als altersgerecht anzusehen und kommt keine bestimmte Erkrankung hinzu, ist die Toleranz erreicht, wo erzieherische oder zumutbare oder gebotene bauliche Maßnahmen dem Einhalt gebieten könnten.

Zur Darlegung immer wieder auftretender Lärmbeeinträchtigungen bedarf es keines Lärmprotokolls; ausreichend ist die Darlegung über die Art der Beeinträchtigung, den Tageszeiten, der Zeitdauer und Frequenzen.

 

 

BGH, Beschluss vom 22.08.2017 - VIII ZR 226/16 -

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