WEG: Teileigentum und Anspruch auf erstmalige Herstellung durch Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften für einen Aufenthaltsraum

Teileigentum lässt grundsätzlich jede erlaubte gewerbliche Nutzung zu und ist auch bei Bezeichnung als Kellerraum im Abgeschlossenheitsplan nicht nutzungsrechtlich beschränkt. Die gewerbliche Nutzung setzt aber  - so z.B. bei Büronutzung -  einen Aufenthaltsraum voraus, der mithin nicht nur dem vorrübergehenden Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist. Die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen (hier: zweiter Rettungsweg) sind von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf deren Kosten zu schaffen. Der Anspruch kann von jedem Eigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG durchgesetzt werden.

 

 

BGH, Urteil vom 23.06.2017 - V ZR 102/16 -

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