Führt eine Altersbegrenzungsregelung stets zur Beendigung des Arbeitsvertrages ?

Eine Befristung eines Arbeitsvertrages auf das vollendete 60. Lebensjahr ist unzulässig, da es an einem sachlichen Grund nach § 14 TzBfG ermangelt, es sei denn, diese Befristung ginge auf einen Wunsch des Arbeitnehmers zurück, der nicht darin gesehen werden kann, dass dieser den Vertrag, eventuell auch nach langer Überlegungszeit, unterschreibt.  Eine Befristung zum vollendeten 65. Lebensjahr ist hingegen sachlich gerechtfertigt, da der Arbeitnehmer dann einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat; eine Befristung zu einem vorherigen Zeitpunkt ohne  gesicherten Rentenanspruch auf Altersrente kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass der Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung oder Zahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung erhält.

 

 

BAG, Urteil vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15 -

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