WEG: Unzulässige unbestimmte Beschlussanfechtung versus Vorratsanfechtung

Die Anfechtungsklage nach § 46 WEG kann sich auch gegen „alle Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung“ richten und wäre auch als sogenannte Vorratsanfechtung grundsätzlich zulässig. Allerdings bedürfen Anträge auch der Auslegung, wobei das wohlverstandene Interesse des Klägers zu berücksichtigen ist, welches auch darin besteht, keine unzulässige Klage zu erheben. Gleichwohl kann die Auslegung (auch unter Berücksichtigung des Kosteninteresses) ergeben, dass in Wirklichkeit nicht die Anfechtung aller Beschlüsse gewollt war, so z.B. wenn gleichzeitig auf eine Einschränkung im Rahmen der späteren Klagebegründung verwiesen wird. Liegt bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 46 WEG keine Spezifizierung vor, ist der Klageantrag unbestimmt und von daher die Klage wegen Unbestimmtheit und damit fehlender Wahrung der Anfechtungsfrist abzuweisen.

 

 

BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZR 204/16 -

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