Weiterbeschäftigungsanspruch: Die Durchsetzung in der Zwangsvollstreckung richtet sich nach der konkreten Beschreibung in dem gerichtlichen Titel

Die Vollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel geht nur so weit, wie sich dies selbst aus dem Titel ergibt. Ist in diesem zum Umfang eines Direktionsrechts des Arbeitsgebers / zu den Arbeitsbedingungen nichts enthalten, kann dies im Rahmen der Zwangsvollstreckung (Feststellung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Zwangshaft) nicht geprüft werden, wenn der Antrag mit nach Ansicht des vollstreckenden Arbeitnehmers unzulässigen Direktionsmaßnahmen begründet wird, im übrigen aber der Arbeitnehmer die titulierte Beschäftigung ausüben kann.

 

 

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2017 – 1 Ta 2/17 -

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