Zur Wirksamkeit der Unterschrift bei Abweichung derselben von der maschinenschriftlichen Angabe

Stammt die Unterschrift auf einem bestimmenden fristwahrenden  Schriftsatz nicht von dem Anwalt, der maschinenschriftlich vor der Unterschrift benannt wurde, sondern von einem anderen Anwalt, so muss die Identitätsfeststellung des Unterzeichners nicht bereits bei Eingang möglich sein, sondern ausreichend ist, dass diese zum Zeitpunkt einer Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit (hier der Berufung) fest steht.

Auch ohne einen die Vertretung verdeutlichenden Hinweis bei der Unterschrift ist im Zweifel bei der Unterschrift durch einen Anwalt davon auszugehen, dass dieser die inhaltliche Verantwortung für den von ihm unterschriebenen Schriftsatz übernimmt, auch wenn als Verfasser desselben der Anwalt anzunehmen ist, dessen Name maschinenschriftlich hinzugefügt wurde.

 

 

BGH, Beschluss vom 29.03.2017  - XII ZB 567/16 -

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