Umfang der Tierhalterhaftpflicht im Rahmen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung

Der Versicherungsnehmer kann keine Deckung aus der Allgemeinen Haftpflichtversicherung herleiten, wenn er Halter eines Tieres ist, für welches nicht ausdrücklich die Deckung in den Versicherungsbedingungen geregelt wurde (hier: Esel als Reit- und Zugpferd). Nach den Besonderen Bedingungen in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungsschutz als Ausnahme von dem generellen Ausschluss auf bestimmte Tiere beschränkt und sind ausdrücklich Reit- und Zugtiere von der Rückausnahme ausgenommen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Tiere dazu auch genutzt werden.  Der Umstand, dass auch ein eigener Beitrag des Versicherungsnehmers zum Schaden durch die Tiere beigetragen hat, begründet keine Einstandsverpflichtung der Allgemeinen Haftpflichtversicherung. Erforderlich wäre eine Tierhalterhaftpflichtversicherung.

 

 

OLG Dresden, Beschluss vom 13.10.2016 – 4 W 977/16 -

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