Kautionsfreigabeanspruch und verjährte Betriebskostenabrechnungen

Verjährte Betriebskostennachforderungen rechtfertigen kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Kautionsfreigabeanspruchs des Mieters, da sich der Vermieter diesbezüglich nicht aus der Mietsicherheit befriedigen darf. Der Mieter hat frühestens einen Anspruch auf Freigabe der Kaution, wenn das Mietverhältnis beendet ist und dem Vermieter eine angemessene Prüfungspflicht gewährt wurde; der Anspruch wird allerdings solange nicht fällig, bis dem Vermieter keine Ansprüche mehr gegen den Mieter zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen könnte.

 

 

BGH, Urteil vom 20.07.2016 – VIII ZR 263/14 -

Kommentar schreiben

Kommentare: 0