Zum Umfang des Auskunftsrechts des Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB

Das Informationsrecht des Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB erstreckt sich auch auf einen jederzeit möglichen außerordentlichen Auskunftsanspruch, wenn ein vom Kommanditisten darzulegender wichtiger Grund (z.B. ein begründetes Misstrauen gegen die Geschäftsführung und die Gefahr eine Schadens) vorliegt. Das Recht kann gegen die Kommanditgesellschaft als auch (auch zusätzlich) gegen den Komplementär geltend gemacht werden.

 

BGH, Beschluss vom 14.06.2016 – II ZB 10/15 

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