Zwangsversteigerung: Zuschlagsverkündungstermin und Antrag auf Aufschiebung

Die Vertagung des Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren steht im pflichtgemäßen Ermessen des Rechtspflegers und setzt einen zwingenden Grund voraus. Alleine die Ankündigung des Schuldners kurz vor oder im Termin, eine Vollstreckungsabwehrklage mit Antrag auf einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung zu stellen ist nicht ausreichend.

 

 

BGH, Beschluss vom 12.05.2016 – V ZB 141/15 -

Kommentar schreiben

Kommentare: 0