Schmähkritik/Beleidigung versus Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Justizkritik

Harsche, überzogene und auch ausfällige Kritik im Rahmen einer Anhörungsrüge führt dann nicht zur Annahme einer nach § 185 StGB strafbaren Schmähkritik, wenn nicht die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht, sondern das sachliche Anliegen (hier: Erzwingung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens). Dabei ist unschädlich, wenn durch eine mittelbare Kritik an einer Person oder den Personen des erkennenden Gerichts das sachliche Anliegen jedenfalls nicht vollständig in den Hintergrund gerückt wird.

 

 

OLG München, Beschluss vom 11.07.2016 – 5 OLG 13 Ss 244/16 -

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