Mietrecht: Zur Annahme einer konkludent vereinbarten Wohnfläche

Die konkludente Vereinbarung einer bestimmten Wohnfläche setzt voraus, dass die Parteien den Vertrag in der für den jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung der bestimmten Wohnfläche abgeschlossen haben. Eine Angabe zur Wohnfläche in einer Insertion oder einem Exposé genügt nicht. Auch die Auskunft des Maklers sei nicht ausreichend, da dieser (idR.) nicht als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig werde, sondern die Angabe zu Beschaffenheiten der Mietsache zur eigenen Vermittlungstätigkeit gehört. Im übrigen wäre eine solche Angabe nicht so tragfähig wie eventuell auf Nachfrage überlassene Grundrisse und Wohnflächenberechnungen, die hier der Mieter hätte verlangen müssen.

 

 

LG München I, Urteil vom 14.01.2016 – 31 S 20691/14 -

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