Mietrecht: Was ist in Bezug auf Betriebskosten im Mietvertrag mitzuteilen  ?

Bild: pixabay
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Zur Wirksamkeit der beabsichtigten Umlegung von Betriebskosten ist die Aufnahme im Vertrag ausreichend, dass Betriebskostenvorauszahlungen erfolgen, ohne dass es einer Aufzählung der Betriebskosten bedarf und ohne dass auf § 552 Abs. 1 Satz 2 oder die BetrKV Bezug genommen wird oder diese beigefügt wird.  Auch eine Falschbezeichnung dergestalt, dass für die umlegbaren Betriebskosten auf die II. BerechngsVO statt die BetrKV verwiesen wird, ist unschädlich.

 

 

BGH, Urteil vom 10.02.2016 – VIII ZR 137/15 -

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