Mietsicherheit ist vom Vermögen getrennt anzulegen – Folgen der fehlerhaften Verwahrung

Die vom Mieter an den Vermieter gezahlte Kaution muss vom Vermieter auf einem offenen Treuhandkonto angelegt werden, damit es nicht dem Zugriff eigener Gläubiger des Vermieters unterliegt. Kommt der Vermieter dem nicht nach, kann der Mieter den Mietzins bis zur Höhe der Kaution zurückbehalten, auch nach Beendigung des Mietverhältnisses. Die gesonderte Verwahrung muss bis zur Abrechnung der Kaution durch den Vermieter erfolgen.


BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – VIII ZR 324/14 -

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