Einkommensteuer: (Wieder) grundsätzlich keine Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Prozesskosten sind nur dann außergewöhnliche Belastungen iSv. § 33 EStG, wenn es um existentielle Fragen für den Steuerpflichtigen geht (Rechtsprechungsänderung).

BFH, Urteil vom 18.06.2015 – VI R 17/14 -


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