Versicherungsmakler: Haftung bei Verschweigen von Vorversicherungen

Der Versicherungsmakler muss sich bei dem Kunden nach dem Bestehen von Vorversicherungen erkundigen und dies dem neuen Versicherer mit dem Antrag auf Abschluss der Versicherung mitteilen. Wird die Mitteilung über Vorversicherungen nicht vorgenommen, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag anfechten, wenn er bei wahrheitsgemäßer Angabe den Antrag (z.B. wegen Schadenshäufigkeit) nicht angenommen hätte. In diesem Fall hat der Makler den Kunden den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen, wozu zum einen die bisher gezahlten Versicherungsprämien gehören als auch bei der Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Prozesses, der im Vertrauen auf den Bestand der Versicherung aufgenommen wurde.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.05.2014 – 9 W 14/14 -


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