Schadensersatz bei Vollstreckung aus vorläufig vollstreckbaren Urteilen, § 717 ZPO

Bei Vollstreckung aus nicht rechtskräftigen Versäumnisurteilen oder nur vorläufig vollstreckbaren Urteilen 1. Instanz hat der Beklagte nach § 717 Abs. 2 ZPO einen Schadensersatzanspruch. Zur Berechnung und Umfang desselben entschied der BGH.

BGH, Urteil vom 25.06.2015 - VII ZR 220/14 -


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