Mietrecht: Minderungsrecht bei Aißenlärm ?

Außenlärm kann nach Entscheidungen des LG Frankfurt/M. und des BGH dann keine Mietminderung rechtfertigen, wenn der Mieter bei Vertragsschluss die Möglichkeit der Lärmentwicjlung (hier. Baulärm) hätte feststellen können und darüberhinaus dann nicht, wenn der Vermieter darauf auch keinen Einfluss nehmen kann.


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