Datenschutz: Unterlassungsanspruch des Geschädigten zur Datenweitergabe: 

Die Datenweitergabe des Haftpflichtversicherers anlässlich eines geltend gemachten Haftungsanspruchs an Dritte begründet bereits deshalb keinen Unterlassungsanspruch, da die Wiederholungsgefahr auf Grund der einmaligen Sondersituation nicht zu vermuten ist.

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.12.2014 - 13 U 66/14 -



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