WEG: Schadensersatz des Mieters bei Verletzung seines Vorkaufsrechts

Der Mieter, dessen Mietvertrag bei Begründung des Wohnungseigentums schon bestand, hat im Falle des ersten Verkaufs (unabhängig von eventuellen zwischenzeitlichen Schenkungen) ein Vorkaufsrecht, über welches er zusammen mit dem Inhalt des Kaufvertrages zu informieren ist. Kommt der Verkäufer dem nicht nach, hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch, der sich bei anfänglicher Unmöglichkeit (Übertragung des Eigentums vor Mitteilung oder Ablauf der Erklärungspflicht) als Erfüllungsschaden darstellt, aus dem heraus er auch einen möglichen höheren Wert als den Kaufpreis als Schadensersatz begehren kann. (BGH, Urteil vom 21.1.2015 – VIII ZR 51/14 -).



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