Mietrecht: Keine einstweilige Verfügung bei Schimmelbefall

Macht der Mieter nicht aktuelle erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen durch einen Schimmelbefall glaubhaft, kann er nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung eine Beseitigung verlangen. Zwar müsse auch im Verfügungsverfahren der Vermieter den Nachweis führen, dass der Mangel nicht bauseitig hervorgerufen wurde; mit der einstweiligen Verfügung würde aber unstatthaft eine (jedenfalls teilweise Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen und eine spätere Beweisführung unmöglich gemacht.


Zur Entscheidung des >  LG Hamburg vom 19.02.2013 - 316 T 7/13 -

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