Anwalts- und steuerberaterregress - der Anscheinsbeweis

In Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung bestimmen sich Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Bestätigung von BGH, 30.09.1993, IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311).

 

Leitsatz der Entscheidung des > BGH vom 15.05.2014 - IX ZR 267/12 -

 

Die Leitsätze der Entscheidung vom 30.09.1993 - IX ZR 73/93 lauten:


1. In Verträgen mit rechtlichen Beratern gilt die Vermutung, daß der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, nur, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte.

2. Diese Vermutung bewirkt keine Beweislastumkehr, sondern bildet einen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises. Der rechtliche Berater kann ihn daher entkräften, indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen.

3. Ein Anscheinsbeweis zugunsten des Mandanten setzt nicht zwingend voraus, daß der rechtliche Berater eine bestimmte Empfehlung zu geben hatte. Ein Sachverhalt, der bei zutreffender Information nur eine Entscheidung sinnvoll erscheinen ließ, kann auch dann gegeben sein, wenn sich die Aufgabe des Beraters darauf beschränkte, die Rechtslage zu erläutern.

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