Lohnsteuer: Ordnungsgeldzahlung durch Arbeitgeber für Arbeitnehmer - Rechtsprechungsänderung

Bild: Rike / oxelio.de
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Noch 2004 hat der zuständige 6. Senat des BFH entschieden, dass die Übernahme des einem Fahrer auferlegten Ordnungsgeldes (hier: Pakatzusteller für Halten im Halteverbot) keinen Arbeitslohn darstelle, da der Arbeitgeber ein Interesse an der zügigen Zustellung habe und damit das Ordnungsgeld dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitsgebers gelte. Mit Urteil vom 13.11.2013 - VI R 32/12 - hat er diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und entschieden, die Zahlung des Ordnungsgeldes (hier: wegen Verstoßes gegen Lenk- und Ruhezeiten) diene dem Arbeitnehmer und stelle Arbeitslohn dar.

 

> Lohnsteuer: Ordnungsgeldzahlung...

> BFH VI R 32/12

 

1. Planungen, sowohl von Privat als auch von Unternehmern, orientieren sich an der Gesetzgebung und der Rechtsprechung. Von daher sollte man auf Verlässlichkeit vertrauen dürfen. Diese ist nicht gegeben.

 

2. Die Rechtsprechungsänderung kam hier sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer überraschend. Sie war nicht vorhersehbar. Der BFH jatte in keiner Entscheidung zuvor zu erkennen gegeben, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 nicht mehr festhalten wolle. Wenn der Arbeitgeber nunmehr nach der Entscheidung das Ordnungsgeld nicht der Pauschalierung unterwirft oder unterwerfen kann, muss der Arbeitnehmer dafür bezahlen. Er war hier auch Kläger.

 

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