Lohnsteuer: Betriebsfeier und die Berechnung der 110,00-€-Grenze

Sie sind auf einer Betriebsfeier und müssen plötzlich Lohnsteuer zahlen. Dies deshalb, da die umgelegten Kosten je Teilnehmer (Arbeitnehmer) über € 110,00 liegen. Der BFH hat mit zwei Urteilen vom 16.05.2013 neue Kriterien aufgestellt, wie die Berechnung der Kosten zu erfolgen hat. Diese Entscheidungen werden aber wohl von den Finanzämtern nicht angewandt. Was der Inahlt dieser Urteile ist und welche Auswirkungen sie haben und was Sie machen können, wenn das Finanzamt anders entscheidet, lesen Sie auf > Steuer- und Steuerstrafrecht > Steuerrecht > Lohnsteuer: Berechnung der Freigrenze von € 110,00 bei Betriebsfeiern

 

Beachten Sie die Frist von einem Monat nach Zustellung des Steuerbescheides, wobei bei einem bei Ihnen formlos (d.h. ohne förmliche Zustellung) eingegangenen Bescheid die Annahme des Zugangs binnen drei Werktagen gilt. Innerhalb dieser Frist ist Einspruch zu erheben. Er muss nicht begründet werden. Vorliegend kann zur Begründung auf die benannten Entscheidungen des BFH verwiesen werden. Sie können, sollte es durch den Bescheid zu Steuernachforderungen gekommen sein, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Sollte dieser abschlägig beschieden werden, können Sie einen entsprechenden Antrag bei dem für Sie zuständigen Finanzgericht stellen. Wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.

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